Die Kapitalertragssteuer ist eine Form der Körperschafts- und Einkommenssteuer. Die Erträge werden dabei vom jeweiligen Geldinstitut einbehalten und an das zuständige Finanzamt abgeführt. Diese Art der Steuer wird bei der Steuerveranlagung als eine Art Vorauszahlung behandelt. Die Kapitalertragssteuer kann weiterhin eine besondere Form der Abgeltungssteuer darstellen.
In sämtlichen europäischen Ländern unterliegen Einkünfte aus Kapitalvermögen der jeweiligen Einkommenssteuer. Seit 2008 wird die Besteuerung nach dem Paragrafen 43 des Einkommenssteuergesetzes geregelt. Je nach Art der Erträge liegt die Steuer dabei zwischen 10 und 35 Prozent, zuzüglich des Solidaritätszuschlags. Alle Kapitalerträge, die nach dem 31.12.2008 zugeflossen sind, werden mit einem einheitlichen Steuersatz von 25 Prozent (plus 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag) besteuert.
Die Einbehaltung der Kapitalertragssteuer findet direkt vom jeweiligen Institut, zum Beispiel einer Bank, statt. Die Einkünfte müssen dabei also nicht erklärt werden. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass das Institut seinen Sitz auch in Deutschland hat. Im Ausland geleistete Zahlungen können nur bei einem Doppelbesteuerungsabkommen angerechnet werden. Maximal werden dabei 25 Prozent der jeweiligen Erträge angerechnet. Liegt im Ausland die Besteuerung allerdings höher, erfolgt in Deutschland keine Erstattung.
Sind die Einkünfte im Inland nicht steuerpflichtig, kann ein Freistellungsauftrag erteilt werden. Eine nachträgliche Erstattung der Steuer ist in einigen Fällen möglich. Weitere wichtige Informationen zur Kapitalertragsteuer sind im Einkommenssteuergesetz geregelt und können auch auf anderen hochwertigen Finanzratgebern nachgelesen werden.
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